01.10.2007

Versteckte Kosten (71)

Vorfälligkeitsentschädigung darf nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt werden.

 

Ein Verstoss gegen das Transparenzgebot ist dann gegeben, wenn die Vorfällig-keitsentschädigung nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnt wird. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Eine Revision beim Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Die Beklagte, eine Bausparkasse, hatte ein Sofortdarlehen gewährt und zugleich mit dem Darlehensnehmer einen Bausparvertrag abgeschlossen. Dabei wurde vereinbart: "Das Bausparsofortdarlehen wird mit dem Bausparguthaben und Bauspardarlehen nach Zuteilung zurückgezahlt."

Dem Vertrag waren zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt. In ihnen hiess es unter anderem: "Sofern der Darlehensnehmer bei Zuteilung des Bausparvertrages vor Ablauf der Konditionenfestschreibung eine vorzeitige Ablösung des Darlehens mit der zugeteilten Bausparsumme wünscht, hat der Darlehensnehmer wie im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eine Entschädi- gung entsprechend Abs. 1.7 zu zahlen."

Nach Abschluss des Vertrages leistete der Kläger mehrfach Sonderzahlungen. Als Folge der Sonderzahlungen wurde dem Kläger der Bausparvertrag vorzeitig zugeteilt. Das führte zu einer vorzeitigen Ablösung des Bausparsofortdarlehens. Für diese vorzeitige Ablösung verlangte die Bausparkasse eine Vorfälligkeits-entschädigung in Höhe von 918,89 Euro. Dagegen wehrte sich der Kläger erfolgreich.

Das Gericht urteilte: Das Kreditinstitut hat nach Treu und Glauben nicht nur einzelne Klauseln, sondern gerade auch deren inhaltliche Bezüge zueinander möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Der Darlehensgeber hätte den inhaltlichen Zusammenhang zwischen "räumlich weit auseinanderstehenden Klauseln durch entsprechende Formulierungen und ggf. räumliche Anordnung oder anderweitige optische Hervorhebung selbst verdeutlichen" müssen, entschieden die Richter.

"Eindeutig wäre gewesen, in den Bausparvertrag zu schreiben: Für die vorzeitige Tilgung des Sofortdarlehens ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen", meint Jochen Schädtler von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) in Erlangen.

"Manche Banken und Sparkassen verschleiern ihre Forderungen und erheben ungerechtfertigt Gebühren", behaupten die Verbraucherschützer. Interessenten erhalten von ihnen entgeltlich diverse Gerichtsurteile, die das beweisen.

 

 

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