29.04.2009
Verbot der Willkürklausel
Wie gehen wir mit einer höchstrichterlichen Entscheidung um, deren Auswirkungen bereits drei Stunden nach ihrer Veröffentlichung als umstritten dargestellt werden?
Meinungsmache
Der Begriff „notleidende Banken“ wurde zum Unwort des Jahres 2008 gewählt. Die Begründung dieser Wahl:
„Das Verhältnis von Ursachen und Folgen der Weltwirtschaftskrise wird rundweg auf den Kopf gestellt. Während die Volkswirtschaften in ärgste Bedrängnis geraten und die Steuerzahler Milliardenkredite mittragen müssen, werden die Banken mit ihrer Finanzpolitik, durch die die Krise verursacht wurde, zu Opfern stilisiert.“
Die Juroren waren sich darüber einig, dass dieses Unwort besonders hinterhältig sei, weil es Ursache und Wirkung verdrehe. War die Entstehung des Begriffs der „notleidenden Bank“ harmloser Zufall oder steckte System dahinter?
Cui bono? Banken haben nicht nur viel PR-Erfahrung, sie schalten in der Regel auch die aufwendigsten Werbungen. Erfolg ist eben doch eine Frage des Ertragswinkels.
Wie es funktioniert:
„Die reine, einfache Behauptung ohne Begründung und jeden Beweis ist ein sicheres Mittel, um der Massenseele eine Idee einzuflößen. Je bestimmter eine Behauptung, je freier sie von Beweisen und Belegen ist, desto mehr Ehrfurcht erweckt sie.“
So Gustave Le Bon bereits im Jahre 1895 in seiner ‚Psychologie der Massen‘.
Das Rezept ist so simpel, dass es kaum bewusst wahrgenommen wird. Eine neue Meinung wird so seit dem 21. April 2009 vorbereitet:
Das BGH-Urteil zum Verbot der Willkürklausel war erst wenige Stunden alt, als in Spiegel Online ein Beitrag unter dem Titel „BGH stärkt Rechte von Sparkassenkunden“ erschien.
Als Untertitel erscheint dann, ganz im Widerspruch zum Haupttitel, die Aussage: „Auswirkungen der Entscheidung umstritten“. Nachdem damit die Rechtsprechung erst einmal relativiert wurde, kommt die Rechtsanwältin der SfB, Frau Heidrun Jakobs, zu Wort:
Über die Auswirkungen der BGH-Entscheidung gingen die Auffassungen auseinander. Die Wiesbadener Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, die für die SFB die Klage durchgefochten hat, nannte das Urteil einen "Meilenstein für den Verbraucherschutz". Die Entscheidung habe "immense Auswirkungen" und betreffe sicherlich einige Tausend Verträge. "Wer einen Kreditvertrag bei einer Sparkasse laufen hat, kann nun Ansprüche auf Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen geltend machen", sagte Jakobs. Verbraucher könnten nun eine "Neuberechnung des Darlehenskontos verlangen".
Hört sich doch eigentlich ganz gut an. Oder? Die Korrektur dieser Auffassung durch die DSGV (Deutscher Sparkassen und Giroverband)-Sprecherin, Frau Michaela Roth, erfolgt umgehend:
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) betonte hingegen in Berlin, die betreffende AGB-Klausel komme "in der Praxis nur sehr selten zum Tragen". Denn sie greife ausdrücklich nur dann, "soweit nichts anderes vereinbart ist", sagte DSGV-Sprecherin Michaela Roth. Bei Verbraucherkrediten sei aber gesetzlich vorgeschrieben, dass der zu zahlende Zinssatz im Kreditvertrag selbst geregelt wird. Auch die Voraussetzungen, unter denen die Zinsen angepasst werden könnten, würden im Kreditvertrag bestimmt. Hier sei schon in der Vergangenheit die besagte AGB-Klausel nicht angewendet worden. Der DSGV gehe davon aus, "dass die vertraglichen Vereinbarungen hinreichend konkret sind und den Anforderungen auch der nunmehr geänderten Rechtsprechung genügen".
Der Laie wundert sich
Wäre jene Willkürklausel so völlig überflüssig, dass sie in der Praxis nur sehr selten zum Tragen käme, warum der jahrelange Rechtsstreit? Schließlich war es doch die Sparkasse, die in Berufung ging und den Bundesgerichtshof anrief?
Waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen bisher nicht vertragliche Vereinbarung für jedes Girokonto, damit auch für jeden Dispokredit?
Wie kann der DSGV sagen, dass „die vertraglichen Vereinbarungen hinreichend konkret sind und den Anforderungen auch der nunmehr geänderten Rechtsprechung genügen“?
Wie gehen wir nun mit einer höchstrichterlichen Entscheidung um, deren Auswirkungen bereits drei Stunden nach ihrer Veröffentlichung als umstritten dargestellt werden?
Der Fachmann antwortet
Banken und Sparkassen sind Verkäufer und keine Berater. Vertrauen wir also jenen Fachleuten, die unser Vertrauen tatsächlich verdienen und dabei nicht in Konflikt mit ihrer Interessenlage geraten.
Auf die Frage nach dem Gebrauchswert des BGH-Urteils für den „normalen“ Sparkassenkunden antwortet der 1. Vorsitzende der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, Jörg Schädtler:
"Sparkassenkunden sollten ihre Bank zur Neuberechnung des Girokontos auffordern. Denn für Kontokorrentkredite (Dispositionskredite) werden normalerweise keine individuellen Vereinbarungen getroffen. Damit greifen meiner Meinung nach die aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofes ohne Ausnahmen."
Wie dieser Brief an die Sparkasse zu formulieren ist, erfahren wir durch die Rechtsanwältin Heidrun Jakobs. Sie riet im Beitrag „Ein Brief an die Sparkasse“ in der Süddeutschen Zeitung am 23.04.2009 den „eiligen“ Sparkassenkunden:
Wer nicht warten will (Anm. d. Verf.: Gemeint ist das Warten auf die Urteilsbegründung des BGH) und sofort Druck machen möchte, sollte laut SfB-Anwältin Jakobs den Brief so formulieren:
"Aufgrund der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2009 (Az. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) ist die Klausel in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Sie variable Zinsen aufgrund veränderter Marktbedingungen wie beispielsweise einer Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus angepasst haben, unwirksam. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie bezüglich meines Girovertrags wann und in welcher Höhe aufgrund der vorgenannten Klausel Zinsanpassungen vorgenommen haben und rechnen Sie mein Konto unter Rückbuchung dieser rechtswidrigen Positionen neu ab."
O.K.
29.10.2007
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