01.10.2007
Streitsüchtige Sparkasse (73)
Sparkasse Marburg-Biedenkopf stritt vergeblich bis zu rechtskräftigem Landgerichtsbeschluss über Verfahrenskosten.
Angeblich war es ein Gerücht, das die Sparkasse Marburg-Biedenkopf veranlasst haben soll, Geld auf dem Girokonto eines ihrer langjährigen Kunden ungerechtfertigt einzubehalten. Diese Ungerechtigkeit führte zu einem Verfahren beim Amtsgericht Marburg, anschliessend zu einer gescheiterten Güteverhandlung und schliesslich zu einem jetzt bekannt gewordenen, rechtskräftigen Beschluss des Landgerichtes Marburg gegen die Sparkasse.
Der Streit begann damit, dass Paul Reh* wie immer sein monatliches Arbeitsentgelt auf sein Girokonto überwiesen bekam. Davon sollten monatliche Daueraufträge ausgeführt und bestehende Einzugsermächtigungen ausgeführt werden. Ausserdem wollte Reh Geld in bar von seinem Konto abheben. All das verwehrte ihm die Sparkasse zunächst; angeblich weil sie von einem ausser-gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren erfahren hatte, das Reh angestrebt haben soll.
So habe sich die Sparkasse durch Einbehaltung des Geldes rechtlos einen Vorteil verschaffen wollen, vermutete Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen aus Frankenberg nahe Kassel. Er war von Reh mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt worden.
Der Jurist beantragte beim Amtsgericht Marburg eine einstweilige Verfügung. Die führte zur kurzfristigen Anberaumung einer Güteverhandlung. Bei der erklärte sich die Sparkasse "unter Verwahrung gegen die Kostenlast" und lediglich "wohlwollend" bereit, den unpfändbaren Teil des Arbeitsentgeltes auszubezahlen.
Nun ging es um die Kosten des Verfahrens. Das Amtsgericht hatte sie dem Kläger auferlegt. Das Landgericht schrieb sie jetzt der Sparkasse zu. Denn "wenn die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich nicht bereit gewesen ist, dem Verfügungs-kläger zumindest den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens . . . welcher im übrigen auch in einem Kontokorrentverhältnis nicht zur Aufrechnung gestellt werden darf, zur Auszahlung bzw. zur anderweitigen Verfügung zu stellen, durfte dieser annehmen, dass er ohne gerichtliches Verfahren nicht zu seinem Recht kommen werde", dozierte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg/Lahn mit Hinweis auf § 850c Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) schickt Interessenten auf Anforderung den gesamten Wortlaut des Landgerichtsbeschlusses (Schutzgebühr fünf Euro im Briefumschlag an SfB, Postfach 2844 in 91016).
Kooperationspartner:
Rechtsanwalt und Mediator
Wolfgang Benedikt-Jansen
Banken- und Kapitalmarktrecht
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Verbraucherschutz, Bankrecht
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Bankrecht, Immobiliarrecht
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