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01.10.2007
Satzung der SfB
S a t z u n g
der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V."
§ 2 Sitz und Gerichtsstand
Sitz des Vereins ist Spalt. Gerichtsstand des Vereins ist Nürnberg.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Schutz der Verbraucher vor unredlichen Finanzdienstleistern. Dieser Zweck wird vornehmlich durch Aufklärung und Beratung von Verbrauchern wahrgenommen. Die Aufklärung und Beratung der Verbraucher erfolgt durch die Verbreitung von Schriften, durch Vorträge und Versammlungen und durch Einrichtungen von Beratungsstellen. Der Verein klärt die Verbraucher insbesondere über die Marktlage, die Qualität und Preiswürdigkeit der auf dem Markt angebotenen Finanzdienstleistungen auf. Er schützt die Verbraucher vor Übervorteilung und warnt vor irreführenden Angaben in der Werbung. Es wird keine Rechtsberatung durchgeführt.
§ 4 Vereinstätigkeit
Der Verein führt Mitgliedertreffen und -veranstaltungen durch. Außerdem strebt er seine Ziele an, indem er
(1) vereinsfremde Veröffentlichungen zum Thema Finanzdienstleistungen sammelt, archiviert und seinen Mitgliedern zugänglich macht
(2) durch Stellungnahmen auf Politik und Gesetzgebung einwirkt, damit zum Schutz der Bankkunden weitere Gesetze erlassen oder bestehende Gesetze zu ihren Gunsten verändert werden
(3) Rechtsanwälte und/oder Staatsanwaltschaften auf vermutliche Gesetzesübertretungen hinweist
(4) die Interessen der Verbraucher durch Einschaltung einer Anwaltskanzlei auch gerichtlich durchsetzen lassen will, sobald die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des § 13 Abs. 2, Ziffer 3 UWG vorliegen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er ist gemeinnützig tätig und hat die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit - zunächst befristet bis zum 31.12.2010 - vom Finanzamt Erlangen erhalten.
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mittel des Vereins dürfen keinen Mitgliedern des Vereins zugewendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Gewinnerzielung gerichtet. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts.
§ 6 Eintritt der Mitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie müssen voll geschäftsfähig sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein ablehnender Bescheid ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Internet-Mitglieder sind berechtigt, die Informationen des Vereins zu erhalten und an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Vollmitglieder sind darüber hinaus unter anderem abstimmungsberechtigt. Alle Vollmitglieder sind hinsichtlich des Stimmrechts gleichgestellt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und den Verein nicht zu schädigen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Verein jährlich im Voraus einen Betrag in Geld zu entrichten, dessen Höhe sich aus der vom Vorstand zu beschließenden Vereinsbeitragsordnung ergibt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt oder durch Ausschluss.
(1) Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erklärt werden. Die Mitgliedschaft beträgt min-destens zwei Jahre. Das Recht des Austritts aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein Mitglied kann mit einfacher Stimmenmehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit Gründen versehen zuzustellen.
(3) Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich Berufung einlegen. Sie ist innerhalb eines Monats an den Vorstand zu schicken. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung bei der ersten nach der Berufung statt-findenden Mitgliederversammlung. Die Entscheidung dort ist unanfechtbar.
§ 9 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der dort Anwesenden gewählt.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. der/dem Kassierer/in und Schatzmeister/in
4. der/dem Schriftführer/in und Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
5. der/dem Archivar/in und Kontaktpfleger/in zu Juristinnen/Juristen.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur wirksamen Bestellung eines nachfolgenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt.
(4) Soll ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit von seinem Amt enthoben werden, so müssen das mindestens drei der fünf Vorstandsmitglieder schriftlich durch geheime Wahl bei einer von ihnen einzuberufenden außerordentlichen Vorstandssitzung empfehlen. Das Ergebnis der Empfehlung ist dem davon betroffenen Vorstandsmitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Über diese Empfehlung ist bei der ersten Mitgliederversammlung nach der außerordentlichen Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der dort Anwesenden zu entscheiden. Wird die Empfehlung bestätigt, hat diese Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in für das seines Amtes enthobene Vorstandsmitglied vorzuschlagen und zu wählen. Auch dabei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der dort Anwesenden.
(5) Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt vor Beendigung seiner Amtszeit mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zur Verfügung stellen. Es bleibt bis zur wirksamen Bestellung seines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt.
(6) Die/der erste und die/der zweite Vorsitzende sind je alleinvertretungsberechtigt. Ihre Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass der Verein für Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von mehr als € 5.000,00 (in Worten: fünftausend Euro) oder dem entsprechenden Wert in Euro durch mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten wird. Vertretungsberechtigt sind dann gemeinsam
1. entweder die/der erste Vorsitzende und nach deren/dessen Wahl mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder oder alternativ
2. die/der zweite Vorsitzende und nach deren/dessen Wahl mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder.
(7) Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder werden rückwirkend ab dem 01.04.2006 mit brutto EUR 22,00 je Stunde honoriert. Ausgenommen davon sind fest angestellte Vorstandsmitglieder. Der zu honorierende Arbeitsaufwand ist für die 2. Vorsitzende/den 2. Vorsitzenden, die Kassiererin/den Kassierer sowie die Schriftführerin/den Schriftführer und die Archivarin/den Archivar auf monatlich maximal 8 Stunden begrenzt. Etwaige Mehrleistungen sind nicht zur Honorierung auf nachfolgende Monate zu übertragen. Die zu honorierenden Stunden sind der Kassiererin/dem Kassierer vor Beginn eines Monats anzukündigen und von ihr/ihm gemeinsam mit der/dem 1. Vorsitzenden zu genehmigen. Die Honorierungen dürfen nicht dazu führen, dass die Liquiditätsreserven des Vereins in Höhe von EUR 5.000,00 unterschritten werden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich - möglichst im ersten Kalendervierteljahr - statt.
(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand schriftlich eingeladen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Einladung wird spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung an jene Adressen geschickt, die die Mitglieder dem Verein als letzte mitgeteilt haben. Mit der Einladung wird auch die Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie entweder von mindestens drei der fünf Vorstandsmitglieder für erforderlich gehalten wird oder mindestens ein Viertel aller Mitglieder sie durch schriftliche Eingabe beim Vorstand fordert.
(4) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die Beschlussfassung über folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
2. Entlastung von Mitgliedern des Vorstandes
3. Entlastung des gesamten Vorstandes
4. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen, die behördlich verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
5. Entscheidung über die Berufung eines oder mehrerer Mitglieder gegen dessen/deren Vereinsausschluss durch den Vorstand
6. Entscheidung über die Amtsenthebung eines Vorstands-mitgliedes entsprechend § 10, Punkt 4. dieser Satzung
7. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und geheim. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 13 Änderungen der Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen, die ihm mit seiner Einladung zur Mitgliederversammlung zuging.
(2) Der Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten.
(3) Lehnen mindestens drei Vorstandsmitglieder solche Änderungs- oder Ergänzungsbeschlüsse ab, hat der Vorstand das auf der Mitgliederversammlung zu begründen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Wirksamkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde in Erstfassung am Samstag, 18. September 1999, beschlossen. Am 25.06.2006 wurde sie durch Beschluss der Hauptversammlung um die Ziffer 7. im § 10 erweitert. In ihrer jetzigen Fassung ist sie mit Registrierung am 21.01.2009 beim Amtsgericht Nürnberg unter der Nummer VR 200634 wirksam geworden.
Kooperationspartner:
Rechtsanwalt und Mediator
Wolfgang Benedikt-Jansen
Banken- und Kapitalmarktrecht
Telefon: (06451) 73710
Telefax: (06451) 737118
Verbraucherschutz, Bankrecht
Telefon: (0611) 7169323
Telefax: (0611) 7169324
Rechtsanwalt Holger G. Buck
Bankrecht, Immobiliarrecht
Telefon: (0 89) 23 23 79 50
Telefax: (0 89) 23 23 79 51
Wirtschaftsprüfer Helwig Frank
SfB-Schriftführer
Telefon: (09120) 6963
Telefax: (09192) 6498