Keine Leistungspflicht für Klagen von Schrottimmobilienbesitzern (75)
Auch bei vertragswidrigem Verhalten eines Kreditinstituts kein Deckungsschutz im Zusammenhang mit einem Immobilienbau.
"Das wird viele Schrottimmobilienkäufer schockieren", kommentiert die Schutzgemeinschaft für Bankkunden ein jetzt veröffentlichtes Urteil des IV. Senats des Bundesgerichtshofes. Danach dürfen Rechtsschutzversicherungen nicht nur bei Baustreitigkeiten Deckungsschutz ausschliessen. Das dürfen sie auch bezüglich Streitigkeiten mit dem baufinanzierenden Kreditinstitut.
"Wir hatten in den zurückliegenden Jahren bei verschiedenen Oberlandesgerichten anderslautende Entscheidungen erstritten, welche nunmehr durch die jetzt vorliegende Entscheidung des BGH überholt sind. Bedauerlich ist in diesem Zusammenhang, dass gerade auch der Verbraucher nicht den notwendigen Rechtsschutz im Rahmen seiner von ihm abgeschlossenen Rechtsschutz-versicherung mehr erfährt", meint dazu Rechtsanwalt Ernst-August Bach aus Hannover.
Beim BGH klagte letztinstanzlich ein Ehepaar. Das hatte 1996 eine Neubau-Eigentumswohnung erworben. Nun möchte es gegen die finanzierende Bausparkasse Schadensersatzansprüche geltend machen. Begründung: angebliche Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Darlehensvergabe.
Dazu begehrten die Eheleute Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten bestehenden Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung für Nichtselbst-ständige. Dem Rechtsschutzvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung aus dem Jahr 1994 zu Grunde.
Die Versicherung verweigerte Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risikoausschluss in den "Allgemeinen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (dort § 3 (1) d) dd) der ARB 94)". Darin heisst es: "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit . . . der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt . . ."
Dazu der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IV ZR 170/03): Nach dem klaren Wortlaut, der Einschränkungen dieser Klausel weder vorsieht noch sonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finanzierenden Kreditinstitut unter die Ausschlussklausel. Unerheblich ist danach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet.
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